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   VG Oldenburg, 13.07.2006 - 2 A 319/05 u.a.   

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https://dejure.org/2006,23573
VG Oldenburg, 13.07.2006 - 2 A 319/05 u.a. (https://dejure.org/2006,23573)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 2 A 319/05 u.a. (https://dejure.org/2006,23573)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 2 A 319/05 u.a. (https://dejure.org/2006,23573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Heranziehung zu einer Abfallbeseitigungsgebühr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 1 Nr. 1 AGS; § 4 Abs. 1 Nr. 2 AGS; § 12 Abs. 2 S. 2 NAbfG
    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung; Wesen der Grundgebühr; Erhebung einer für alle Benutzer der Biotonne gleich hohen "Einheitsgebühr" als Volumengebühr; Berücksichtigung von Anreizen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung bei der Gebührengestaltung ; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung; Wesen der Grundgebühr; Erhebung einer für alle Benutzer der Biotonne gleich hohen "Einheitsgebühr" als Volumengebühr; Berücksichtigung von Anreizen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung bei der Gebührengestaltung ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Oldenburg gibt Klagen gegen Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren statt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abfallgebührensatzungen des Landkreises Aurich für die Jahre 2006 und 2007 sind nichtig - Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne;

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.07.2006 - 2 A 319/05
    Die Nichtigkeit des der AGS zu Grunde liegenden Gebührensatzes folgt daraus, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 AGS enthaltene Gebührensatz der Grundstücksgebühr, wie sich aus einem Vergleich mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AGS vorgesehenen Grundstücksgebühr ohne Biotonne ergibt, offensichtlich zur Hälfte eine für alle Benutzer der Biotonne gleich hohe Einheitsgebühr in Höhe von 28, 64 EUR pro 240-Liter-Biotonne (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Abfallentsorgungssatzung vom 7. Juli 2003 - Amtsblatt Weser-Ems Nr. 39 vom 26. September 2003, S. 803, i.d.F. der Änderungssatzung vom 1. November 2004 - Amtsblatt Weser-Ems Nr. 50 vom 10. Dezember 2004, S. 1157, - AES -) enthält, ohne nach dem Umfang der Inanspruchnahme des Teilleistungsbereichs Biotonne zu differenzieren (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 9 K 2148/99 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG mit Veröffentlichungshinweis auf Nds.VBl. 2000, 113 = Nds.Rpfl. 2000, 208 = NVwZ-RR 2001, 124).

    Demgegenüber ist es nicht zulässig, nur bei bestimmten Gruppen (hier den Benutzern der Biotonne) einen Teil der Grundgebühr gesondert und ohne eigenständigen Maßstab zusätzlich zu dem allgemein geltenden Gebührensatz zu berechnen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    § 12 Abs. 5 NAbfG bezieht sich somit ausschließlich auf Fragen der Kostenzuordnung, indem er es gestattet, Aufwendungen aus einem Teilleistungsbereich - u.a. der Bioabfallbeseitigung - einem anderen Teilleistungsbereich - etwa der Restmüllbeseitigung - zuzuordnen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).Wegen § 12 Abs. 5 NAbfG ist es somit im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diejenigen Gebührenpflichtigen, die keine Biotonne bezogen haben und sich folglich nicht an der öffentlichen Bioabfallbeseitigung beteiligen, gleichwohl dadurch mit einem Teil der Kosten für die Beseitigung des Bioabfalls belastet werden, dass der Träger der Abfallbeseitigung diese Kosten nicht oder nur teilweise über die Biotonnengebühr abrechnet.

    Dies bedeutet, dass zumindest drei unterschiedliche Biotonnengrößen bei unterschiedlich hohen Gebühren verfügbar sein müssen, woran es beim Beklagten fehlt (Nds.OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Bei ihm steht es im weiten Organisationsermessen der entsorgungspflichtigen Körperschaft, ob sie eine auf das gesamte Entsorgungssystem bezogene einheitliche Gebühr erhebt oder ob sie unterschiedliche Gebühren für einzelne Teilleistungsbereiche einführt (Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Erheblich voneinander abweichende Gebührensätze dürfen nur gebildet werden, wenn auch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung in erheblichem Maße unterschiedlich ist (Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Es ist nicht zulässig, nur bei bestimmten Gruppen (hier den Gewerbetreibenden) die Fixkosten teilweise - nämlich in Höhe der für Privathaushalte berücksichtigten Personengebühr - gesondert und insoweit ohne eigenständigen Maßstab zusätzlich zu dem allgemein geltenden Gebührensatz zu berechnen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

    Da für jeden Kalkulationszeitraum in erheblichem Umfang andere Zahlen in die Kalkulation eingestellt werden, liegt es - abgesehen von extremen Ausnahmefällen - in der Natur der Sache, dass sich für jeden Zeitraum eine andere Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.07.2006 - 2 A 319/05
    Der Beklagte verkennt, dass diese Regelung schon deshalb nicht mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGS getroffenen Regelungen vergleichbar ist, weil die ersten beiden Sperrmüllabfuhren unabhängig von ihrer Inanspruchnahme keine besondere Gebührenpflichtigkeit nach sich ziehen, sondern ihre Kosten im Wege der vielfach sogenannten "Quersubventionierung" (vgl. dazu allerdings BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7/00 - NVwZ 2002, 199 ) in die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, also des Restmülls, einbezogen werden.
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.07.2006 - 2 A 319/05
    Da es zudem im Wesen der Grundgebühr liegt, den Gebührenpflichtigen zu den Fixkosten ohne Rücksicht auf die Inanspruchnahme oder den Umfang der Inanspruchnahme der betreffenden Abfallbeseitigungseinrichtung oder den betreffenden Teilbereich der Abfallbeseitigungseinrichtung heranzuziehen, weil der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmenge abnimmt, muss der Maßstab für die Grundgebühr - Verbrauchs unabhängig - im Wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein ( vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus VG Oldenburg, 13.07.2006 - 2 A 319/05
    Zweifel könnten in dieser Hinsicht dann bestehen, wenn der in § 16 Abs. 1 Satz 1 AES normierte 4-wöchentliche Restabfallabfuhrrhythmus mit der Neufassung der Satzung in Wahrheit nur eingeführt wurde, um nach Hinweisen des Gerichts in vorausgegangenen Verfahren die im Urteil des Nds. OVG vom 29. März 1995 (- 9 L 4417/97 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1997, 12 = Nds. VBl. 1995, 204 m. Anm. Dahmen = NVwZ-RR 1996, 289 = dng 1995, 245) niedergelegten Grundsätze zu erfüllen, in der Praxis sich jedoch wegen des ungewöhnlich langen Abfuhrintervalls die zuvor vorgesehene und erwünschte 2-wöchentliche Abfuhr nach entsprechenden schriftlichen Anzeigen der Gebührenpflichtigen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AES - erwartungsgemäß - durchgesetzt bzw. erhalten hat.
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